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   OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20   

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OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20 (https://dejure.org/2022,36579)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2022 - 6 U 757/20 (https://dejure.org/2022,36579)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. November 2022 - 6 U 757/20 (https://dejure.org/2022,36579)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zulässigkeit einer Berufung bei Entfall der Beschwer durch übereinstimmende Erledigungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 522 Abs. 1
    Berufung; Beschwer; Erledigung; Klageerweiterung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 1
    Zulässigkeit der nach Abweisung einer negativen Feststellungsklage mit dem Ziel der Geltendmachung eines anderen Anspruchs eingelegten Berufung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klagerweiterung oder -änderung kann nicht Rechtsmittelziel sein!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Die bis zur Ablösung des Darlehens durch den Kläger während des Berufungsverfahrens mit dem ursprünglichen Berufungsantrag weiterverfolgte negative Feststellungsklage war zulässig (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, juris).
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Dabei handelt es sich um eine schwierige Rechtsfrage, die erst nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21, juris - beantwortet werden könnte.
  • BGH, 11.11.2004 - VII ZR 128/03

    Pflicht des Architekten zur Vornahme von Kostenschätzungen, -berechnungen und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 -, Rn. 47, juris).
  • OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19

    Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensvertrag zu Verzugszinssatz bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Dem Kläger stand bei Erklärung des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, weil die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 BGB mangels ordnungsgemäßer Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes (Senat, Urteile vom 1. März 2022 - 6 U 551/19 -, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 29, juris, und vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 23 ff. juris) nicht zu laufen begann, wobei die Rüge trotz erstmaliger Erhebung in der Berufung gemäß §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen war.
  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Dem Kläger stand bei Erklärung des Widerrufs noch ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu, weil die Widerrufsfrist nach § 356b Abs. 2 BGB mangels ordnungsgemäßer Pflichtangabe zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes (Senat, Urteile vom 1. März 2022 - 6 U 551/19 -, Rn. 7, juris, vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 29, juris, und vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 23 ff. juris) nicht zu laufen begann, wobei die Rüge trotz erstmaliger Erhebung in der Berufung gemäß §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen war.
  • BGH, 15.03.2002 - V ZR 39/01

    Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Sie darf auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein (Zöller, ZPO, 34. Auflage, vor § 511, Rn. 10; BGH, Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 -, juris, Rn. 9).
  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 44/10

    Zulässigkeit der Berufung bei übereinstimmender Teilerledigungserklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Mit den Erledigungserklärungen der Parteien endete die Rechtshängigkeit des für erledigt erklärten Teils der Hauptsache; anhängig bleibt insoweit nur der Kostenpunkt, über den gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschluss 12. April 2011 - VI ZB 44/10, Rn. 5).
  • BGH, 21.09.2020 - XI ZR 648/18

    Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung hinsichtlich Herabsetzung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Der Streitwert bemisst sich in beiden Instanzen nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - XI ZR 648/18 -, juris, Rn. 3).
  • BGH, 14.03.2012 - XII ZR 164/09

    Revision im Kindesunterhaltsprozess: Zulässigkeitsprüfung bei Vornahme einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein (BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 -, Rn. 47, juris).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20
    Auf die mit Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 09.03.2022, Az. 4 U 36/21 entschiedene Frage, ob mit dem Übergang von einer erstinstanzlich verfolgten negativen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz das erstinstanzliche Begehr weiterverfolgt wird, kommt es daher im Streitfall nicht an.
  • OLG Stuttgart, 01.03.2022 - 6 U 551/19

    Widerruf eines mit einem Kraftfahrzeugkauf verbundenen

  • VerfGH Bayern, 21.04.1989 - 3-VI-88
  • OLG Frankfurt, 09.09.2022 - 19 U 309/21

    Mercedes Benz Bank - Widerruf des Autokredites geht durch

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Die Berufung bleibt in diesem Fall zulässig, weil der Kläger seinen in der Vorinstanz als negative Feststellungsklage erhobenen und durch das angefochtene Urteil abgewiesenen Klageanspruch mit der Berufung - jetzt nur als Leistungsklage - weiterverfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils infrage stellt (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, juris Rn. 7 und Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, juris Rn. 7 sowie Abgrenzung OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2022 - 6 U 757/20, juris Rn. 20-22 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2022 - 6 U 718/20, Seite 4 und 5, nicht veröffentlicht).

    Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts verliere damit in der Hauptsache ihre Wirkung (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO analog), wodurch die Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen sei (so OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2022 - 6 U 757/20).

    Hinsichtlich des verbliebenen Klageantrags, den die Klägerpartei ohne Begründung in Erweiterung ihrer Klage erst in 2. Instanz als Hauptantrag verfolge, erachte die Beklagte die Berufung als unzulässig (so OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2022, 6 U 757/20).

    Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sowie unter Ablehnung der vom OLG Stuttgart im Urteil vom 08.11.2022 - 6 U 757/20 - (veröffentlicht bei juris) vertretenen Auffassung, führte die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in Bezug auf den negativen Feststellungsantrag nicht dazu, dass hierdurch die Beschwer des Klägers entfallen und deshalb die Berufung als unzulässig gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen ist.

    Die Revision wird ausschließlich im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage des verneinten Wegfalls der Beschwer durch die übereinstimmende Erledigungserklärung bei zuvor erfolgter privilegierter Klageumstellung auf den Leistungsantrag gem. § 264 Nr. 2 ZPO und der in diesem Punkt divergierenden Rechtsauffassung zu den beiden Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 08.11.2022 - 6 U 718/20, n. v. - und - 6 U 757/20, juris - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.

  • KG, 06.03.2023 - 26 U 37/21

    Berufung: Beschwer des Klägers einer negativen Feststellungsklage bei einer

    Die Berufung bleibt in diesem Fall zulässig, weil der Kläger seinen in der Vorinstanz als negative Feststellungsklage erhobenen und durch das angefochtene Urteil abgewiesenen Klageanspruch mit der Berufung - jetzt nur als Leistungsklage - weiterverfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils infrage stellt (Anschluss BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11, juris Rn. 7 und Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, juris Rn. 7 sowie Abgrenzung OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2022 - 6 U 757/20, juris Rn. 20-22 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 8. November 2022 - 6 U 718/20, Seite 4 und 5, nicht veröffentlicht).(Rn.48).

    Die Berufung sei jetzt unter Verweis auf die Urteile des OLG Stuttgart, Urteile vom 27.09.2022 und 08.11.2022 - 6 U 718/20 und 6 U 757/20 - bereits als unzulässig zu verwerfen, weil mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Beschwer des Klägers aus dem erstinstanzlichen Urteil entfallen sei.

    Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sowie unter Ablehnung der vom OLG Stuttgart in den Urteilen vom 08.11.2022 - 6 U 718/20 (vorgelegt als Anlage B1) und - 6 U 757/20 - (vorgelegt als Anlage B2, veröffentlicht bei juris) vertretenen Auffassung, führte die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in Bezug auf den negativen Feststellungsantrag nicht dazu, dass hierdurch die Beschwer des Klägers entfallen und deshalb die Berufung als unzulässig gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen ist.

    Die Revision wird ausschließlich im Hinblick auf die hier entscheidungserhebliche Frage des verneinten Wegfalls der Beschwer durch die übereinstimmende Erledigungserklärung bei zuvor erfolgter privilegierter Klageumstellung auf den Leistungsantrag gem. § 264 Nr. 2 ZPO und der in diesem Punkt divergierenden Rechtsauffassung zu den beiden Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 08.11.2022 - 6 U 718/20 - und - 6 U 757/20 - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.

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